Scheidet ein Beamter ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst eines Mitgliedes aus, so ist er für die Zeit seiner Verbeamtung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Maßgaben des Sozialgesetzbuches VI nachzuversichern.
Die hierfür von den Mitgliedern zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge übernimmt der KVT.
Die Durchführung der Nachversicherung obliegt jedoch dem jeweiligen Mitglied. Säumniszuschläge für eine verspätet durchgeführte Nachversicherung werden vom KVT nicht übernommen.