Das ThürVersVG kennt sowohl eine Pflicht- als auch die freiwillige Mitgliedschaft.
Pflichtmitglieder des Verbandes sind (§ 8 ThürVersVG):
- Gemeinden und Städte,
- Verwaltungsgemeinschaften,
- Landkreise,
- Zweckverbände,
- öffentlich-rechtliche Sparkassen,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit Versorgungsrechten, die denen der Beamten entsprechen, haben.
Darüber hinaus ist das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium (Thüringer Innenministerium) ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären (§ 8 Abs. 2 ThürVersVG). Hiervon wurde bisher kein Gebrauch gemacht.
Derzeit hat der Verband rund 250 Pflichtmitglieder.
Als freiwillige Mitglieder können aufgenommen werden (§ 9 ThürVersVG):
- sonstige Personen des öffentlichen Rechts,
- Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Landesverbände,
- juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf die Pflichtmitglieder einen maßgeblichen Einfluss ausüben,
- Fraktionen des Landtags.
Derzeit hat der Verband 7 freiwillige Mitglieder.