Leistung

Mit Beginn des Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, erhalten die ehemaligen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren eine laufende monatliche Versorgungsleistung. Gehört der Feuerwehrangehörige zu diesem Zeitpunkt noch einer Einsatzabteilung seiner Freiwilligen Feuerwehr an, beginnt der Leistungsanspruch erst mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat des späteren Ausscheidens aus der Einsatzabteilung folgt.

Die Gewährung der monatlichen Versorgungsleistung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist vom Leistungsberechtigten zu stellen. Hierzu kann das unter dem Punkt Download abrufbare Formular verwendet werden.

Die Höhe der monatlichen Leistung ergibt sich aus der Summe der bis zum Leistungsbeginn erworbenen Anwartschaften, über die der Feuerwehrangehörige nach seinem Ausscheiden aus der Einsatzabteilung einen entsprechenden Nachweis bei der Feuerwehrkasse verlangen kann.

Die Leistung wird mit schriftlichem Bescheid festgesetzt und anschließend jeweils monatlich im Voraus ausgezahlt.

Alternativ kann dem Feuerwehrangehörigen die Leistung auf seinen Antrag hin auch als einmalige Abfindung ausgezahlt werden.