Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren erlangen mit der Anmeldung zur Feuerwehrkasse durch die Gemeinde eine Anwartschaft auf die zusätzliche Altersversorgung.
Das Anwartschaftsverhältnis beginnt mit dem in der Anmeldung benannten Zeitpunkt und besteht bis zum Eintritt des Leistungsfalles fort.
Während der Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung erwirbt der Feuerwehrangehörige jeweils jahresbezogene Anwartschaften aus den für ihn an die Feuerwehrkasse geleisteten Beiträgen.
Die Höhe der erworbenen Anwartschaften ergibt sich jeweils aus der Multiplikation des im jeweiligen Beitragsjahr für den Anwartschaftsberechtigten eingezahlten Jahresbeitrages mit dem sich aus dem technischen Geschäftsplan der Feuerwehrkasse ergebenden altersabhängigen Verrentungssatz.
Scheidet er vor Eintritt des Leistungsfalles aus der Einsatzabteilung aus, ist er von der Gemeinde bei der Feuerwehrkasse abzumelden. Das Anwartschaftsverhältnis bleibt als beitragsfreies Verhältnis bestehen. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. Weitere Anwartschaften werden nicht mehr erworben.
Zuständig für die Vornahme und Richtigkeit der An- und Abmeldungen ist allein die Gemeinde.
Bei Eintritt des Leistungsfalles erhält der Feuerwehrangehörige dann eine Altersversorgung auf Grundlage der von ihm bis dahin erworbenen Anwartschaften.