Häufige Fragen (FAQ)

An dieser Stelle haben wir häufig gestellte Fragen (engl. Frequently Asked Questions, kurz FAQ) zusammengefasst. Durch einen Klick gelangen Sie zur Antwort.

<strong>Dürfen Dritte den Familienleistungsausgleich für juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen?</strong>
Nach § 72 Abs. 1 EStG ist jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts für die eigenen Beschäftigten und Versorgungsempfänger als Familienkasse zuständig.

Auch bei übertragener Auszahlung des Kindergeldes bleiben die kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen somit jeweils Landesfamilienkasse für ihre Beschäftigten und Versorgungsempfänger und haften damit für den ordnungsgemäßen Vollzug des Steuerrechts bezüglich des Familienlastenausgleichs in vollem Umfang.

Die Übertragung der Festsetzung und weiteren Regelung des Kindergeldes auf privatrechtlich organisierte Unternehmen ist unzulässig. Eine Übertragung auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nur auf im Rahmen des thüringischen Landesrechts errichtete Landesfamilienkassen zulässig.

Für den kommunalen Bereich wurde im Freistaat Thüringen der Kommunale Versorgungsverband Thüringen mit Verordnung vom 22. September 2009 zur Landesfamilienkasse ernannt.

Er nimmt danach die Aufgaben der Landesfamilienkasse obligatorisch für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder und fakultativ für die sonstigen Bediensteten der kommunalen juristischen Personen im Freistaat Thüringen wahr.

Soll der Familienleistungsausgleich übertragen werden, so kann die Übertragung ausschließlich an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen erfolgen und die Aufgabe nur durch diesen wahrgenommen werden.

<strong>Wie erfolgt die Übertragung der Aufgaben der Familienkasse auf die Landesfamilienkasse?</strong>

Die Aufgaben der Familienkasse werden durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu einem in dieser benannten Stichtag auf den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen übertragen.
Eine entsprechende Vorlage finden Sie unter der Rubrik „Mustervereinbarung“.
Die übertragene Familienkasse stimmt sich vor Abschluss der Vereinbarung über den Übernahmezeitpunkt der Kindergeldsachbearbeitung mit der Landesfamilienkasse ab.
Die Landesfamilienkasse unterstützt die abgebende Familienkasse bei der organisatorischen Übertragung der Kindergeldunterlagen anhand von:

  • einer Checkliste (für die Vorbereitung sowie Übergabe aller Daten/Unterlagen),
  • Vorlageanschreiben (für die Mitteilung der Beschäftigten sowie die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung (Zulagenstelle für Altersvermögen)),
  • einer EXCEL-Tabelle mit Kurzanleitung (für die elektronische Datenübernahme).
<strong>Welche Kosten entstehen dem abgebenden Verwaltungsträger bei einer Übertragung der Aufgaben der Familienkasse auf die Landesfamilienkasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen?</strong>

Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen erhebt für seine Leistungen als Landesfamilienkasse einen Verwaltungskostenbeitrag bei dem übertragenden Verwaltungsträger.

Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt derzeit  pro Jahr:

  • 22,- € je Zahlkind unter 18  Jahren sowie
  • 66,- € je Zahlkind über 18  Jahren.
<strong>Wie erfolgt die Übergabe der Kindergeld-daten sowie -akten?</strong>

Vor der Übergabe der Kindergeldakten muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen der abgebenden Familienkasse und dem KVT als Landesfamilienkasse vorliegen. Für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung stellt die abgebende Familienkasse der Landesfamilienkasse bis spätestens 4 Wochen vor Übertragungstermin die maßgeblichen Daten der Kindergeldberechtigten sowie Kindergeldunterlagen zur Verfügung. Nicht bearbeitete Postvorgänge sind gesondert beizufügen.

Danach übernimmt die LFK den vollständigen Kindergeldsachverhalt und führt diesen weiter. Die Übergabe der Unterlagen wird entsprechend protokolliert. Mit Übergabe der Kindergeldunterlagen darf keine Fortsetzung der Kindergeldsachbearbeitung durch die abgebende Familienkasse mehr erfolgen. Ab dem Übertragungsdatum tritt die Landesfamilienkasse im vereinbarten Umfang in alle Rechte und Pflichten der abgebenden Familienkasse ein.

<strong>Was muss die abgebende Familienkasse noch veranlassen?</strong>

Die abgebende Familienkasse muss dem Kindergeldberechtigten, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie der Deutschen Rentenversicherung (Dt.RV) – Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) – die Übertragung der Aufgaben des Familienleistungsausgleichs an die Landesfamilienkasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen anzeigen.

Für die Mitteilung an die Beschäftigten sowie die Dt.RV (ZfA) stellt die Landesfamilienkasse vorab entsprechende Vorlageanschreiben zur Verfügung. Die Anzeige der Aufgabenübertragung an das BZSt muss zwingend über einen entsprechenden Änderungsantrag innerhalb des Authentifizierungsverfahrens für Familienkassen erfolgen.