Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Kindergeld. Sollten Sie Ihre Frage hier nicht finden, dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir werden dann Ihre Fragen beantworten und erweitern diese Seite vielleicht auch um Ihre Frage.

Rechtlicher Hinweis:
Auf Grund der häufigen Änderungen der maßgeblichen Vorschriften im Kindergeldrecht stehen die hier gegebenen Auskünfte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Irrtums oder der zwischenzeitlichen Rechtsänderung.

<strong>Wer kann einen Antrag auf Kindergeld stellen?</strong>
Im „Normalfall“ bestimmen die mit dem Kind zusammenlebenden Eltern untereinander einen vorrangig Berechtigten, welcher das Kindergeld beantragt. Außer dem Berechtigten kann unter bestimmten Umständen ein Dritter einen Kindergeldantrag stellen, welcher ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. Ein berechtigtes Interesse wird dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt.
<strong>Wann beginnt und endet der Anspruch auf Kindergeld?</strong>

Der Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem an mindesten einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Der Kindergeldanspruch kann rückwirkend vier Jahre nach dem Jahr, in dem er entstanden ist, beantragt werden.

<strong>Wann können Kinder das Kindergeld für sich selbst beantragen?</strong>

Kindergeld wird grundsätzlich an die Person für ihre Kinder ausgezahlt, die nach den §§ 62 und 64 EStG vorrangig anspruchsberechtigt ist. Zumeist ist dies ein Elternteil.

Der Anspruchsberechtigte ist in der Regel auch der Zahlungsempfänger des Kindergeldes. Dieser erhält Kindergeld um seinen Kindern gegenüber Unterhalt erbringen zu können. Verwendet er das Kindergeld nicht für den Unterhalt des Kindes, kann das Kindergeld auf Antrag des Kindes direkt an das Kind abgezweigt bzw. ausgezahlt werden. Auf diesem Weg kann der Unterhaltsbedarf des Kindes zumindest teilweise sichergestellt wird.

Sind Kinder in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen, scheidet eine Abzweigung des Kindergeldes grundsätzlich aus. Die gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei einer Haushaltsaufnahme meistens durch die Leistung von Naturalunterhalt erfüllt.

Irrtümlich gehen viele Kinder davon aus, dass es sich bei dem Kindergeld mit Eintritt der Volljährigkeit um “ihr Kindergeld” handelt und verlangen deshalb die Auszahlung an sich. Alleinige Voraussetzung für die Abzweigung ist stets eine Verletzung von Unterhaltspflichten oder gleichgestellter Tatbestände. Der Wunsch des Kindes, nunmehr das Kindergeld direkt ausgezahlt zu erhalten, ist unerheblich.

<strong>Welche Veränderungen sind der Landesfamilienkasse sofort mitzuteilen?</strong>

Um eine spätere Rückforderung zu vermeiden, müssen der Landesfamilienkasse zum Beispiel folgende Informationen unverzüglich angezeigt werden:

  • die Eltern leben auf Dauer getrennt,
  • das Kind gehört nicht mehr in den Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten,
  • die Eltern und / oder das Kind verlegen den Wohnsitz,
  • das Kind bricht oder beendet vorzeitig die Ausbildung.

Sind Sie sich nicht sicher, ob sich eine Änderung in den Verhältnissen auf das Kindergeld auswirkt, informieren Sie sich im Zweifel bei uns.