Kindergeld wird grundsätzlich an die Person für ihre Kinder ausgezahlt, die nach den §§ 62 und 64 EStG vorrangig anspruchsberechtigt ist. Zumeist ist dies ein Elternteil.
Der Anspruchsberechtigte ist in der Regel auch der Zahlungsempfänger des Kindergeldes. Dieser erhält Kindergeld um seinen Kindern gegenüber Unterhalt erbringen zu können. Verwendet er das Kindergeld nicht für den Unterhalt des Kindes, kann das Kindergeld auf Antrag des Kindes direkt an das Kind abgezweigt bzw. ausgezahlt werden. Auf diesem Weg kann der Unterhaltsbedarf des Kindes zumindest teilweise sichergestellt wird.
Sind Kinder in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen, scheidet eine Abzweigung des Kindergeldes grundsätzlich aus. Die gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei einer Haushaltsaufnahme meistens durch die Leistung von Naturalunterhalt erfüllt.
Irrtümlich gehen viele Kinder davon aus, dass es sich bei dem Kindergeld mit Eintritt der Volljährigkeit um “ihr Kindergeld” handelt und verlangen deshalb die Auszahlung an sich. Alleinige Voraussetzung für die Abzweigung ist stets eine Verletzung von Unterhaltspflichten oder gleichgestellter Tatbestände. Der Wunsch des Kindes, nunmehr das Kindergeld direkt ausgezahlt zu erhalten, ist unerheblich.