Datenschutzhinweise

Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durch die Familienkasse

Wir, Ihre Familienkasse, verarbeiten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Artikel 13 und 14 DS-GVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:

Kontaktdaten der Verantwortlichen unserer Familienkasse:

Kommunaler Versorgungsverband Thüringen
-Landesfamilienkasse-
Steile Hohle 6
06556 Artern

Telefon: +49 (0)3466-3364-69
Email:

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten unseres Verbandes:

Kommunaler Versorgungsverband Thüringen
-Datenschutzbeauftragter-
Steile Hohle 6
06556 Artern

Telefon: +49 (0)3466-3364-95
Email:


Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Kindergeldantrages auf Grundlage der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Regelungen der Abgabenordnung (AO) verarbeitet.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

      1. Daten werden im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens an die IdNr-Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gemeldet, um zu verhindern, dass Kindergeld mehrfach festgesetzt bzw. gezahlt wird.
        Rechtsgrundlage: Nach § 139b Absatz 3 Nummer 11 AO besteht die Befugnis für die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden. Familienkassen sind gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 6 AO Finanzbehörden und als solche befugt, ihre Zuständigkeit zu übermitteln.
      2. Daten werden an die Bezüge anweisenden Stellen im öffentlichen Dienst weitergeleitet.

Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden:

Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu vernichten. Wann die Aufbewahrungsfrist abläuft, hängt von der Art der Akte ab:

      1. Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist.
        Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.
      2. Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
      3. Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.

Die elektronisch gespeicherten Daten werden analog dieser Regelungen gelöscht.


Rechte aus dem Datenschutz:

Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Artikel 15 DS-GVO), auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO), Löschung (Artikel 17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO), auf Widerspruch (Artikel 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO).

Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann:

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn

Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail:


Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung:

Nach § 93 Absatz 1 AO hat der Beteiligte alle zur Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Tatsachen und Auskünfte vorzutragen. Sofern der Beteiligte keine hinreichenden Auskünfte machen kann, kann sich die Familienkasse an Dritte wenden (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO).

Die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG ergänzen und konkretisieren die allgemeinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf den Familienleistungsausgleich.

Derjenige, der das Kindergeld beantragt oder bereits erhält, muss alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Kindergeldzahlung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Kindergeldzahlung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitteilen.

Kommt der zur Mitwirkung Verpflichtete (Antragssteller, Kindergeldberechtigter, über 18-jähriges Kind) seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat die Familienkasse je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Ein Neuantrag ist somit aus materiellen Gründen abzulehnen. Eine laufende Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben.


Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck:

Werden personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet, handelt es sich um eine Weiterverarbeitung. Eine solche darf die Familienkasse gemäß § 29c AO vornehmen, beispielsweise nach Absatz 1 Nummer1 der Vorschrift, wenn die Weiterverarbeitung einem anderen Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient.

Nach § 68 Absatz 4 EStG darf die Familienkasse an die Bezüge anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen, damit diese mit dem Kindergeld zusammenhängende Leistung bearbeiten kann.


Hier finden Sie weitere allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DS-GVO in der Steuerverwaltung.