Aktuelles

Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 erhöht sich das monatliche Kindergeld auf einen einheitlichen Kindergeldbetrag von 250 Euro pro Kind.
Hinweis zum Kinderbonus 2022
Der Kinderbonus 2022 von einmalig 100 Euro wird für jedes Kind, welches im Kalenderjahr 2022 mindestens für 1 Monat Anspruch auf Kindergeld hatte gezahlt. Ein extra Antrag ist für den Erhalt des Kinderbonus nicht notwendig. Er wird automatisch für alle Kinder zeitnah, ab Juli 2022 ausgezahlt.
Erhöhung des Kindergeldes
Zum 1. Januar 2021 erhöht sich das Kindergeld monatlich um 15 Euro pro Kind. Folglich beträgt für die ersten beiden Kinder das Kindergeld jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 250 Euro.
Rückwirkende Kindergeldzahlung nur noch maximal 6 Monate
Bislang war eine rückwirkende Kindergeldzahlung bis zu 4 Jahren möglich. Bei Kindergeldanträgen, welche ab dem 1.1.2018 bei der jeweiligen zuständigen Familienkasse eingehen, kann Kindergeld aufgrund der neuen Gesetzesregelung gemäß § 66 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Kindergeldantrag eingegangen ist.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse zukünftig zeitnah zu stellen. Wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch Unterlagen fehlen, können Sie diese nachreichen.
Steuerliche Identifikationsnummer
Ab dem 01. Januar 2016 ist die Identifikation der Berechtigten und der Kinder durch die jeweils vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Für Neuanträge auf Kindergeld ab dem 01.01.2016 gilt:
Kindergeldanträge ab dem 01.01.2016 müssen Ihre Steuer-ID und die Steuer-ID Ihres Kindes enthalten. Bei der Beantragung für neugeborene Kinder warten Sie bitte die schriftliche Mitteilung der Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern ab. Eine Bearbeitung des Antrags ist ohne diese Angaben nicht möglich.

Für alle laufenden Kindergeldfälle gilt:
Sie können uns Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die Ihrer Kinder formlos (per Post, Fax oder Email) mitteilen! Die fehlenden Identifikationsnummern wurden in 2016 durch ein maschinelles Abfrageverfahren mit der Fachaufsicht des Kindergeldes eingeholt und liegen somit vor. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, werden wir persönlich auf Sie zukommen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, erhalten Sie hier weitere Informationen!